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AKTUELLES

Die neue ambulante Versorgung im Rahmen des Entlassmanagements | 13.05.2016

In der Vergangenheit wurde immer wieder moniert, dass es beim Übergang von der stationären zur ambulanten Versorgung von GKV-Patienten zu Versorgungsengpässen kommen kann. Vor diesem Hintergrund wurde bereits durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) eine Neuregelung vorgesehen, die diesen Übergang regelt.

Konkret sieht § 39 Abs.1a SGB V vor, dass Krankenhäuser ambulante Leistungen verordnen dürfen, soweit dies für eine Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist. Weil die Versorgung jedoch nur in dieser Übergangszeit sichergestellt werden soll, ist gleichzeitig im Gesetz festgelegt, dass Arzneimittel nur in der kleinsten Packungsgröße gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnet werden dürfen. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur weiteren Ausgestaltung dieses Verordnungsrechts der Krankenhäuser festgelegt.

Seit dem 16.03.2016 sind nun die zu Konkretisierung des Entlassmanagements vom G-BA beschlossenen Änderungen der Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL) in Kraft getreten:

§ 8 Abs.3a der AM-RL verpflichtet die Krankenhäuser zunächst vor einer Verordnung zu prüfen, ob für die Versorgung des Versicherten eine Verordnung erforderlich ist. Die Sicherstellung der Versorgung kann auch durch Mitgabe entsprechender Arzneimittel aus dem Krankenhaus erfolgen. Die Versorgung durch Mitgabe soll sogar vorrangig erfolgen, wenn die medikamentöse Behandlung durch die Reichweite der mitgegebenen Arzneimittel abgeschlossen werden kann.

Soweit die Verordnung von Arzneimitteln zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist, gibt § 9 Abs.2 Nr.3 AM-RL vor, dass die Verordnungsberechtigung von Arzneimitteln im Rahmen des Entlassmanagements auf die kleinste Packung mit Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung beschränkt ist. Ist keine Packungsgröße mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen im Verkehr, kann eine Packung verordnet werden, deren Packungsgröße die Größe einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung nicht überschreitet.

Bei der Verordnung sonstiger Leistungen gemäß § 31 SGB V, also z.B. Hilfsmitteln, darf nur der Versorgungsbedarf von bis zu 7 Tagen verordnet werden.

§ 11 Abs.4 AM-RL sieht darüber hinaus vor, dass die Krankenhäuser Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements kennzeichnen müssen und dass diese nur innerhalb von 3 Werktagen beliefert werden dürfen.

Für die Apotheker ergeben sich daraus neue Retaxationsrisiken:

Zwar wird man dem Apotheker nicht aufgeben können, zu prüfen, ob die Mitgabe des Arzneimittelsbedarfs im Krankenhaus möglich gewesen wäre. Die Verordnungen müssen aber auf Muster-16-Rezepten ausgestellt werden. Fehlt die Kennzeichnung, dass es sich um eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements handelt, stellt sich bereits die Frage, zu wessen Lasten Unklarheiten dann gehen werden. Ungeklärt ist insoweit, ob der Apotheker verpflichtet ist, im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln zu klären, ob ein Fall des Entlassmanagements vorliegt. Würde man dies unterstellen, gingen Unklarheiten zu Lasten der Apotheker.

Jedenfalls in Fällen, die ordnungsgemäß als Entlassmanagement gekennzeichnet sind, liegt bei Verordnungen von Packungsgrößen, die über die kleinste Packungsgröße gemäß Packungsgrößenverordnung hinausgehen, bereits keine ordnungsgemäße Verordnung im Sinne der Arzneilieferverträge mehr vor, so dass die Gefahr einer Retaxation auf Null zu Lasten des Apothekers besteht.

Gleiches gilt, wenn die Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Entlassmanagements später als drei Werktage nach Ausstellung der Verordnung beliefert wird.

Besonderheiten gelten schließlich für die Verordnungen der Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid. Diese sind auf T-Rezepten zu verordnen und haben eine Lieferfrist von 7 Tagen.

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IK