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Übergabe eines Vertragsarztsitzes auf einen Angestellten wird erschwert, bleibt aber möglich! | 26.08.2016

In zahlreichen Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) haben die Partner vereinbart, dass beim Ausscheiden eines Partners der Vertragsarztsitz von einem Angestellten fortgeführt werden soll, da der verbleibende Partner entweder keinen neuen BAG-Partner will oder findet. Auch so – kann neben der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens - sichergestellt werden, dass in der Praxis nach wie vor mindestens zwei Vertragsarztsitze vorhanden sind.

Dieser sog. „Angestelltensitz“ wird dem verbleibenden Gesellschafter zugeordnet, der dann zwei Vertragsarztsitze auf sich vereinigt. Einen davon füllt er selbst aus und der andere Vertragsarztsitz wird von einem Angestellten ausgefüllt.

Für den verbleibenden Arzt bedeutet diese Konstellation, dass er keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaften mit einem neuen Kollegen gründen muss, den er nur in Grenzen selbst bestimmen könnte. Stattdessen kann der verbleibende Arzt schlicht ein Angestelltenverhältnis abschießen. Diese ist im Zweifelsfall leichter zu beenden als eine Gesellschaft. Dafür muss er aber auch das wirtschaftliche Risiko der Praxis allein tragen.

Für den angestellten Arzt führt die Konstellation dazu, dass er kein wirtschaftliches Risiko tragen muss, aber dennoch im niedergelassenen Bereich tätig sein kann.

Die bisherige Vorgehensweise sah dabei derart aus, dass in gesperrten Planungsbereichen der ausscheidende Gesellschafter gemäß § 103 Abs. 4b SGB V auf seine Zulassung zwecks Anstellung bei seinem ehemaligen Partner verzichtete. Nach einer Angestelltentätigkeit des ehemaligen Zulassungsinhaber von 1 – 2 Quartalen (dies variierte je nach Zulassungsbezirk) schied dann der ehemalige Zulassungsinhaber als Angestellte aus und der Angestelltensitz wurde sodann von einem anderen angestellten Arzt – nach entsprechender Genehmigung durch die Zulassungsgremien - fortgeführt.

Dieser Vorgehensweise schob nun das Bundessozialgericht (BSG) – zumindest für den Fall eines bei einem MVZ angestellten Arztes - mit Urteil vom 04.05.2016 (Az.: B 6 KA 24/15) einen Riegel vor. Denn das BSG entschied, dass ein Vertragsarzt, der zugunsten eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ´s) auf seine Zulassung verzichtet, um in diesem als Angestellter tätig zu sein, grundsätzlich auch 3 Jahr lang als Angestellter in diesem MVZ tätig sein muss, bevor dieser Angestelltensitz (von einem anderen Angestellten) fortgeführt werden kann. Wird die Zeitdauer von 3 Jahren nicht eingehalten, kann das MVZ diesen Angestelltensitz nicht nachbesetzten.

Auch wenn die Entscheidung des BSG „lediglich“ zur Fortführung eines Angestelltensitzes in einem MVZ ergangen ist, praktizieren einige Zulassungsausschüsse diese Regelung bereits auch bei der Anstellung in Einzelpraxen und BAG`s mit dem Argument, dass die zugrundeliegenden Rechtsnormen dieselben seien.

Einige Zulassungsausschüsse – wie z. B. in Baden-Württemberg – werden erst kurzfristig im September entscheiden, ob die Rechtsprechung des BSG vom 04.05.2016 auch auf Einzelpraxen und BAG`s übertragen werden soll.

Sollte ein betroffener Arzt in einem Zulassungsbereich tätig sein, indem der Zulassungsausschuss die BSG-Rechtsprechung auch auf Einzelpraxen und BAG`s bereits überträgt oder übertragen wird, bietet sich folgende Vorgehensweise an, um zu erreichen, dass in einem gesperrten Planungsbereich ein Vertragsarztsitz in einer BAG von einem Angestellten fortgeführt wird:

Der sitzabgebende Arzt leitet ein Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 3a und 4 SGB V ein, worauf sich dann der verbliebene BAG-Partner nach § 103 Abs. 4b Satz 2 SGB V unmittelbar mit dem Wunschangestellten bewirbt. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass der verbliebene BAG-Partner nicht offiziell zwei Sitze gleichzeitig besetzen kann. Daher muss auf dem übernommenen Sitz ein angestellter Arzt des „Übernehmers“ tätig werden.

Alternativ kann sich auch der Wunschangestellte selbst auf den ausgeschriebenen Sitz des sitzabgebenden Arztes bewerben. Sobald dieser als Nachfolger von den Zulassungsgremien bestandskräftig zugelassen wurde, kann dieser dann im Anschluss daran gemäß § 103 Abs. 4b SGB V zugunsten des „verbliebenden“ Partners auf seine Zulassung verzichten, um sich bei ihm anstellen zu lassen. Allen Beteiligten muss bei dieser Konstellation jedoch klar sein, dass dieser Wunschangestellte – wenn auch nur vorübergehend – das gesamte wirtschaftliche Risiko für die Zeit seiner „Zulassungsinhaberschaft“ trägt.

Völlig unproblematisch bleibt dagegen die Anstellung eines Arztes in einem „offenen Planungsbereich“. Da sich hier ein Arzt auch ohne Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens niederlassen könnte, wird in einem offenen Planungsbereich ein angestellter Arzt – bei entsprechender Antragstellung – auch unmittelbar mit einem „eigenen Budget“ ausgestattet.

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RK