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AKTUELLES

Die Schiedsvereinbarung ist rückwirkend anwendbar! | 22.12.2016

Lange hat es gedauert bis sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband im Schiedsverfahren in der Sache geeinigt hatten. Ende Mai 2016 war es endlich soweit: Die Parteien hatten sich auf ein umfassendes Korrekturrecht für Apotheker verständigt. Durch die Einigung können z.B. Formfehler nicht mehr retaxiert werden, wenn sie die Arzneimittelsicherheit und Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich betreffen. Viele Formfehler können nach Rücksprache mit dem Arzt behoben werden. Auch wurden zum Teil nachträgliche Heilungsmöglichkeiten vereinbart. So können z.B. fehlende Sonderkennzeichen beim Austausch von Arzneimitteln nachträglich hinzugefügt werden. Die Inhalte der Einigung wurden in § 3 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs.2 SGB V umgesetzt.

Damit war der Streit aber noch nicht umfassend beigelegt. Uneinig war man sich in der Folge, ab welchem Zeitpunkt die Einigung gelten sollte: Einige Krankenkassen meinten erst ab dem 01.06.2016 an diesen Kompromiss gebunden zu sein, weil der Beschluss erst zu diesem Stichtag in Kraft getreten war. Vor allem die Ersatzkassen wollten den neuen Rahmenvertrag erst ab diesem Stichtag umsetzen. Der DAV dagegen vertrat die Auffassung, dass das Retax-Procedere sofort umgestellt werden müsse. Die Neuregelungen sollten für alle Beanstandungsverfahren gelten, bei denen das Beanstandungsverfahren noch nicht abgeschlossen war.

Aber auch der 23.Juli 2015 stand im Raum. Dies vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber am 23.07.2015 den Auftrag nach § 129 Abs.4 S. 2 SGB V erhalten hatte, die „Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen“ durch die Selbstverwaltung zu regeln. Entsprechend wurden der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband verpflichtet, in ihrem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung Retax-Regeln zu vereinbaren. Der Kompromiss hätte spätestens zum 01. Januar 2016 vorliegen sollen. Nur weil eine Einigung nicht erfolgt ist, musste die Schiedsstelle eingeschaltet werden.

Diese musste nun auch über den nachgelagerten Streit entscheiden und festlegen, ob und ggf. auf welchen Zeitpunkt die getroffene Einigung zurückwirkt.

Am 15.11.2016 traf die Schiedsstelle ihre Entscheidung: Festgelegt wurde, dass die im Retax-Kompromiss ausgehandelten Inhalte rückwirkend für alle ab dem 23.Juli 2015, also dem Inkrafttreten des Regelungsauftrags für den Gesetzgeber, von den Apotheken belieferten Rezepte anzuwenden sind.

Apotheker sollten im Falle von Retaxationen wegen Formfehlern genau auf den Zeitpunkt der Rezeptbelieferung achten. Allen Retaxationsversuchen, die sich auf Formfehler beziehen und Belieferungen nach dem 23.07.2015 betreffen, sollte im Wege des Einspruchs entgegengetreten werden.

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IK