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Probleme bei der Abrechnung des kleinchirurgischen Eingriffes nach der Ziffer 02301 EBM bei einer primären Wundversorgung | 31.01.2019

Die korrekte Abrechnung der Ziffer 02301 EBM im Hinblick auf die primäre Wundversorgung rückt immer häufiger in den Focus der Kassenärztlichen Vereinigungen. Betroffenen Ärzten wird hierbei vorgeworfen, die Leistungslegende nicht exakt beachtet zu haben.

Der obligate Leistungsinhalte der Ziffer 02301 EBM enthält im Hinblick auf die primäre Wundversorgung insgesamt 2 Spiegelstriche. Diese lauten:

– Primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern

und/oder

– Primäre Wundversorgung mittels Naht und/oder Gewebekleber

Der erste Spiegelstrich bezieht sich lediglich auf Säuglinge, Kleinkinder und Kinder. Ausweislich der Nummer 4.3.5 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM sind diese Begriffe an folgende Zeiträume gebunden:

Säugling: ab Beginn des 29. Lebenstages bis zum vollendeten zwölften Lebensmonat

Kleinkind: ab Beginn des 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

Kind: ab Beginn des 4. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.

Im ersten Spiegelstrich wird ausdrücklich für diese „Patientengruppe“ nicht erwähnt, dass eine primäre Wundversorgung auch mittels Naht und/oder Gewebekleber durchgeführt werden kann.

Folglich kann die Ziffer 02301 bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern (also Patienten in einem Alter von einschließlich bis zu 12 Jahren) abgerechnet werden, wenn bei diesen ausschließlich eine primäre Wundversorgung ohne Naht und/oder Gewebekleber durchgeführt wird.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Begriff „primäre Wundversorgung“ gleichzusetzen ist mit dem allgemein gebräuchlicheren Begriff „Erstversorgung einer Wunde“. Der Leistungsinhalt ist somit schon erfüllt, wenn eine Wundabdeckung, ggf. nach einer Wundreinigung erfolgt ist.

Sofern die primäre Wundversorgung bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern dagegen mittels Naht und/oder Gewebekleber erfolgt, ist hierfür nicht die Ziffer 02301 EBM, sondern die Ziffer 02302 EBM bzw. die jeweils korrespondierende arztgruppenspezifische kleinchirurgische EBM-Ziffer abrechenbar.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass falls eine primäre Wundversorgung mit speziellen Pflasterstreifen, sogenannten „Steri-Strips“ erfolgt, die Ziffer 02301 EBM abgerechnet werden kann. Denn eine Wundversorgung mit diesem speziellen Pflasterstreifen kann nicht als Naht im Sinne der EBM-Ziffern 02301 zweiter Spiegelstrich und 02302 angesehen werden. Sofern also bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern die primäre Wundversorgung mit solchen speziellen Pflasterstreifen erfolgt, ist der erste Spiegelstrich des obligaten Leistungsinhalts der Ziffer 02301 EBM erfüllt.

Sofern bei der Dokumentation der abgerechneten EBM-Ziffer 02301 lediglich vermerkt ist, dass eine offene Wunde behandelt wurde, ist - abhängig vom Alter – entscheidend darauf abzustellen, ob hier eine Erstversorgung einer Wunde ggfs. unter Verwendung von Steri-Strips durchgeführt wurde oder eine Wundversorgung mittels Naht und/oder Gewebekleber.

Im ersten Fall können betroffene Ärzte bei Patienten in einem Alter bis zu 12 Jahren die EBM-Ziffer 02301 ansetzen. Bei Jugendlichen und Erwachsenen dagegen „nur“ die EBM-Ziffer 02300.

Im zweiten Fall können betroffene Ärzte bei Kindern bis zum zwölften Jahr die EBM-Ziffer 02302 bzw. die jeweils korrespondierende arztgruppenspezifische kleinchirurgische EBM-Ziffer berechnen. Bei Jugendlichen und Erwachsenen ist dagegen die EBM-Ziffer 02301 abrechenbar.

Betroffene Ärzte sollten diese Aspekte bei der täglichen Leistungserbringung wie auch im Rahmen eines gegen sie gerichteten Prüfverfahrens beachten.

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RK