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Betäubungsmittelverordnungen – Was ist aktuell wichtig ? | 30.04.2019

Die Verordnung von Betäubungsmitteln ist ein sensibles Thema. Welche Stoffe und Zubereitungen als Betäubungsmittel anzusehen sind, definiert das Betäubungsmittelgesetz selbst. Es enthält drei Anlagen, die alle Stoffe auflisten, die als Betäubungsmittel eingestuft werden. Bei der Klassifizierung spielt insbesondere eine Rolle, ob ein Stoff nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen seiner Wirkungsweise – vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit –, aber auch wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit besonders kontrollbedürftig ist.

Als Betäubungsmittel verordnet werden dürfen nur Stoffe, die in der Anlage III des BtMG gelistet sind. Die Verordnung darf darüber hinaus - gemäß § 13 BtMG – nur erfolgen, wenn ihre Anwendung begründet ist. Daran fehlt es nach dem Willen des Gesetzgebers, wenn der beabsichtigte Behandlungszweck auf andere Weise – d.h. ohne Verordnung eines Betäubungsmittels – erreicht werden kann.

Folglich muss immer eine ausreichende Indikation für die Verschreibung des jeweiligen Arzneimittels bestehen. Der verordnende Arzt ist – ganz unabhängig von der Frage, ob eine Kostenübernahme der GKV erfolgen kann – verpflichtet, vor der Verordnung des Betäubungsmittels zu prüfen, ob der beabsichtigte Zweck nicht anderweitig erreicht werden kann.

Kann das Behandlungsziel auch durch andere Therapieverfahren ohne Verwendung von Betäubungsmitteln erreicht werden, ist deren Verordnung unzulässig. Diese Problematik spielt seit Inkrafttreten des sog. „Cannabisgesetzes“ im März 2017 z.B. auch in Bezug auf den Wirkstoff Cannabis eine wichtige Rolle. Unabhängig von der Frage der Kostenübernahme einer Verordnung von Cannabis kann auch eine Verordnung von Cannabis auf Privatrezept dazu führen, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen den Verordner angestrengt werden, wenn keine ausreichende Indikation für diese Verordnung feststellbar ist. Ein solcher Verstoß gegen § 13 BtMG ist mit empfindlichen Strafen sanktionierbar, auch wenn der Patient für die Kosten vollständig selbst aufgekommen ist. Wichtig ist es daher, in der Patientenakte zumindest stichpunktartig zu dokumentieren, aufgrund welcher Umstände im Einzelfall die Verordnung eines Betäubungsmittels erforderlich ist.

Die Verordnung von Betäubungsmitteln muss auf den dafür vorgesehenen amtlichen Formblättern, im ambulanten Bereich: den BtM-Rezepten erfolgen, die von der Bundesopiumstelle personenbezogen für einen Arzt ausgegeben und nur im Vertretungsfall übertragen werden können. Es handelt sich um einen dreiteiligen Vordruck, dessen Teil 1 zur Dokumentation in der Apotheke verbleibt, dessen Teil II mit der Krankenkasse abgerechnet wird und dessen Teil III zu Dokumentationszwecken beim Arzt verbleibt. Die Bundesopiumstelle gibt seit März 2013 neue Betäubungsmittelrezeptformulare heraus, die eine deutlich sichtbare, fortlaufende 9-stellige Rezeptnummer tragen. Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen seit 01.01.2015 ausschließlich diese Rezeptformulare zur Verschreibung von Betäubungsmitteln verwendet werden.

In ganz besonderen Ausnahmefällen kann das Verschreiben von Betäubungsmitteln auf einem „normalen Rezeptformular“ möglich sein, wenn dieses mit dem Vermerk „Notfall-Verschreibung“ gekennzeichnet ist. Möglichst vor Abgabe des Arzneimittels hat der Apotheker mit dem Arzt Rücksprache zu nehmen. Der ausstellende Arzt hat in diesen besonderen Fällen die Pflicht, unverzüglich ein gültiges, mit dem Buchstaben „N“ markiertes BtM-Rezept, der Apotheke nachzureichen. Eine Verordnung von Substitutionsmitteln ist nicht als Notfallverschreibung zulässig.

Auch zeitlich gibt es eine Beschränkung: Die Apotheke darf ein BtM-Rezept nur beliefern, wenn es bei Vorlage vor nicht mehr als sieben Tagen ausgestellt wurde.

Auch der unzureichende Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln kann sanktioniert werden. Die Verbleibnachweise (Teil III des BtM-Rezeptes muss vom Arzt zur Dokumentation archiviert werden) sind 3 Jahre nach der letzten Eintragung beim verantwortlichen Arzt aufzubewahren. Es gab bereits Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde die weitere Teilnahme eines Arztes am Betäubungsmittelverkehr verhindern wollte, weil kein ausreichender Nachweis dieser Dokumentation durchgeführt worden war und Durchschläge von Betäubungsmittelrezepten in der Dokumentation fehlten.

Schließlich müssen die Durch die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung festgelegten Höchstmengen beachtet werden. Eine Überschreitung der Höchstverschreibungsmenge ist in Ausnahmefällen zwar möglich, setzt aber voraus, dass der Arzt diese Verschreibung mit einem „A“ besonders kennzeichnet. So muss z.B. bei Überschreitung der Höchstverschreibungsmenge für Morphin von 24.000 mg pro 30 Tagen eine Kennzeichnung der Verordnung mit dem Buchstaben „A“ erfolgen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, auch zu dokumentieren, wenn Verordnungen nicht zur Abgabe eines Arzneimittels an den Patienten geführt haben. Diese Verordnungsmengen, die z.B. bei fehlender Lieferfähigkeit in Abzug zu bringen sind, zählen dann nicht mehr in die Verschreibungshöchstmenge.

Wichtig ist es im Ergebnis, dass die notwendigen Formvorgaben eingehalten und die notwendige Transparenz durch Dokumentation gewahrt wird.

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