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AKTUELLES

Welche Veränderungen bringt das neue Betäubungsmittelrecht ? | 26.10.2010

Aktuell findet eine Überarbeitung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften im Rahmen der 25.Betäubungsmittel-Änderungsverordnung statt.

Neben einer Anpassung der Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist die Festlegung einer Höchstverschreibungsmenge für Tapentadol und ein Ausdehnen der Vorschriften für das Weiterverwenden von Betäubungsmitteln in Alten- und Pflegeheimen und in Hospizen sowie in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) vorgesehen. Darüber hinaus soll die Möglichkeit der Errichtung eines Betäubungsmittel-Notfallvorrats in stationären Hospizen und im Rahmen der SAPV geschaffen werden.

1. Anpassung der Anlagen des BtMG:

Von der Anpassung sind zwei Positionen betroffen: Cannabis und Flunitrazepam.

1.1 Cannabis:

Cannabis war bisher weder verkehrs- noch verschreibungsfähig. Um cannabishaltige Fertigarzneimittel zulassen und für Patienten verschreiben zu können, erfolgt eine Änderung dieser Position in den Anlagen I bis III des (BtMG). Vor dem Hintergrund, dass in Europa (Großbritannien) eine Zulassung für ein Fertigarzneimittel mit Cannabis-Extrakt zur symptomatischen Therapie der Spastik bei Multipler Sklerose erteilt wurde und auch in Deutschland ein Antrag auf Zulassung dieses Arzneimittels bevorsteht, wird das generelle Verkehrsverbot für Cannabis im Falle der Anwendung für „medizinische Zwecke“ aufgehoben.

1.2 Flunitrazepam:

Die Position „Flunitrazepam“ wird in der Anlage III des BtMG künftig keine Ausnahmeregelung mehr enthalten, d.h. alle diesen Stoff enthaltenden Arzneimittel werden der Betäubungsmittelrezeptpflicht unterstellt. Hintergrund ist das Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential dieses Wirkstoffs, der gerade von Heroinabhängigen zur Wirkverstärkung und zur Minderung von Entzugserscheinungen genutzt wird.

Es wird jedoch eine Vorlaufzeit vorgesehen, um den Herstellern, Großhändlern und Apotheken, die noch „normal“ verschreibungspflichtige flunitrazepamhaltige Fertigarzneimittel vorrätig halten, die Umsetzung zu erleichtern. Gleichzeitig werden die Ärzte unmittelbar über die neuen Verschreibungsvorschriften informiert. 

2. Höchstverschreibungsmenge für Tapentadol

Für die Verordnung des Wirkstoffs Tapentadol wird für Ärzte und Zahnärzte je eine Höchstmenge bei Verschreibungen in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vorgesehen werden. Darüber hinaus erforderliche größere Verordnungsmengen bedürfen einer besonderen Kennzeichnung. Eine solche Kennzeichnungspflicht ist für eine Reihe anderer Wirkstoffe bereits vorgesehen.

3. Neuregelungen für die SAPV und stationäre Hospize:

Mit Inkrafttreten der Neuregelung darf der behandelnde Arzt in einem Alten- und Pflegeheim, stationären Hospiz oder einer Einrichtung der SAPV Betäubungsmittel, die für einen bestimmten Patienten verordnet wurden, dieser aber nicht mehr benötigt, anderen Patienten dieser Einrichtung verschreiben oder an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in solchen Einrichtungen zurückgeben. Dies aber nur soweit sichergestellt ist, dass diese Betäubungsmittel ordnungsgemäß gelagert waren. Zusätzlich wird dem behandelnden Arzt die Möglichkeit eröffnet, solche Betäubungsmittel, die nicht mehr benötigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen in einen Notfallvorrat aufzunehmen.

Durch diesen soll in stationären Hospizen und Einrichtungen der SAPV in Zukunft ein nicht an einen einzelnen Patienten gebundener Notfallvorrat an Betäubungsmitteln zur Verfügung stehen. Ein oder mehrere beauftragte Ärzte verschreiben die Betäubungsmittel, die für den Notfallvorrat benötigt werden, auf BtM-Anforderungsscheinen.

Um die lückenlose Nachweisführung zu gewährleisten, muss vor Ort geregelt werden, wie die Aufnahme von Betäubungsmittel in diesen Notfallvorrat und ihre Entnahme zu dokumentieren sind. Die Belieferung ist mit einer Apotheke schriftlich zu vereinbaren. Für die Kontrolle der Bestände sind diese Apotheke und der beauftragte Arzt bzw. die beauftragten Ärzte verantwortlich.

Der Notfallvorrat soll dazu beitragen, die Versorgung der Patienten mit Betäubungsmittel in den genannten Einrichtungen jederzeit sicherzustellen.

4. Geringere Anforderungen an die Verschreibungsformulare:

Nach den bisherigen Vorschriften werden die Rezeptvordrucke mit der BtM-Nummer des Arztes und dem Ausgabedatum versehen. Um Kosten zu sparen, wird hierauf zukünftig verzichtet werden. Durch die Rezeptnummer soll die exakte Zuordnung der Verordnungen weiterhin sichergestellt sein.

IS 

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