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Sukzessive Übertragung eines Vertragsarztsitzes auf einen Nachfolger | 05.12.2012

Viele Vertragsärzte wünschen sich am Ende ihrer ärztlichen Laufbahn, dass sie die Patienten, die sie jahrelang betreut haben, angemessen in die Hände ihres Nachfolgers geben können. So soll ihre Praxis von dem von ihnen ausgewählten Wunschnachfolger in ihrem Sinne weitergeführt werden. Zu diesem Zweck ist es von Vorteil, wenn für einige Zeit beide Ärzte in der Praxis arbeiten können.

 Diese „sanfte Nachfolge“ kann realisiert werden:

Konkret kann z.B. in einem 1. Schritt zunächst nur eine halbe Zulassung von dem die abgabewilligen „senior“ auf den Wunschnachfolger („junior“) übergehen und dann einige Zeit später in einem 2. Schritt die andere hälftige Zulassung.

Zunächst kommt man hinsichtlich der Übertragung der „ersten halben“ Zulassung des Vertragsarztes (senior) auf seinen Nachfolger (junior) nicht umhin, ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen. Dies, da der Wunschkandidat in den meisten Fällen nicht selbst Vertragsarzt ist, sondern z. B. ein Arzt ist, der zuvor im Krankenhaus gearbeitet hat und nun eine Tätigkeit als Vertragsarzt aufnehmen möchte.

Im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens muss sich dann der Wunschkandidat ggf. gegen mehrere Bewerber durchsetzen, wobei in einigen KVen (z. B. KV WL) der Wunschkandidat nach § 103 Abs. 6 SGB V jedenfalls dann privilegiert ist, wenn der die hälftige Zulassung ausschreibende Arzt und der Wunschkandidat für diese hälftige Zulassung  eine Berufsausübungsgemeinschaft gründen möchten.

In diesen Fällen wird in einigen KVèn § 103 Abs. 6 SGB V analog angewendet.

Diese Vorschrift besagt, dass, wenn ein Sitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschrieben wird, die verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind. In dem skizzierten Fall wird jedoch kein Vertragsarztsitz aus einer Berufsausübungsgemeinschaft, sondern aus einer Einzelpraxis ausgeschrieben. Da beide Ärzte dennoch zusammenarbeiten sollen, wird in der Regel über eine analoge Anwendung der Vorschrift berücksichtigt, welchen Kandidat der „Senior“ bevorzugt.

Die Übertragung der 2. hälftigen Zulassung vom „Senior“ auf den „Junior“ lässt sich dagegen so planen, dass keine anderen Bewerber mehr eine Rolle spielen.

Um ein möglicherweise langwieriges Nachbesetzungsverfahren bezüglich dieser 2. hälftigen Zulassung zu vermeiden, bietet sich zunächst ein Vorgehen nach § 103 Abs. 4 b SGB V an.

Danach verzichtet der „Senior“ zu Gunsten des „Juniors“ auf seine verbleibende hälftige Zulassung zwecks Anstellung bei diesem. Durch diesen Schritt hat der „Senior“ nunmehr keine Zulassung mehr inne. Dies bedeutet aber nicht, dass der „Junior“ den 2. halben Vertragsarztsitz des „Seniors“ auf sich gezogen hat bzw. Inhaber dieser Zulassung ist. Vielmehr sitzt –bildlich gesprochen - der Senior als Angestellter auf seinen ehemaligen hälftigen Vertragsarztsitz.

Vor dem 01.01.2012 war es so, dass derjenige, der Inhaber einer Arztstelle für einen angestellten Arzt (sog. Angestelltensitz) war, nur solange in den Genuss des damit auch verbundenen weiteren Budgets kam, wie dieser Sitz auch von einem Angestellten ausgefüllt wurde. Sofern der Inhaber einer solchen Arztstelle aber keinen Angestellten fand, der diesen Angestelltensitz ausfüllte,  entfiel für ihn auch das weitere damit verbundene Budget.    

Durch das ab dem 01.01.2012 geltenden GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde in § 95 Abs. 9 b SGB V nunmehr eine Regelung geschaffen, wonach ein solcher Angestelltensitz auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes wieder in eine originäre Zulassung rückumgewandelt werden kann.

In der Begründung zum GKV-VStG ist zu Absatz 9 b wörtlich Folgendes geregelt:

„Hierzu sieht die Vorschrift vor, dass die genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss auf Antrag  des anstellenden Vertragsarztes (hier junior) in eine Zulassung umzuwandeln ist. Als Inhaber der bisherigen Arztstelle für einen angestellten Arzt kann der anstellende Vertragsarzt (junior) entscheiden, ob er selbst (junior)oder der bisher angestellte Arzt (senior) Inhaber der neuen Zulassung werden möchte.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der anstellende Vertragsarzt (junior) auch die zweite hälftige Zulassung des „seniors“ direkt auf sich ziehen bzw. auch selbst Inhaber dieser Zulassung werden kann. Damit hat er auch das 2. hälftige Budget unmittelbar inne und ist nicht davon abhängig, ob er einen angestellten Arzt findet, der den Angestelltensitz ausfüllt.

Nur scheinbar in Widerspruch zu dem soeben Ausgeführten steht der folgende Satz nach der oben zitierten Passage in der Begründung zum GKV-VStG zu Absatz 9 b. Dort steht:

„Will der anstellende Vertragsarzt Inhaber der Zulassung werden, hat er zugleich die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens bei der KV nach § 103 Abs. 4 zu beantragen und kann dadurch eine nicht mehr benötigte Arztstelle im Zuge des Nachbesetzungsverfahrens wirtschaftlich verwerten“.

Diese Formulierung bezieht sich nur auf den Fall, dass der anstellende Arzt bereits eine „volle“ Zulassung hat und somit bei ihm keine Rückumwandlung einer (weiteren) Voll- oder Teilzulassung möglich ist, da dieser anstellende Arzt nicht „Herr zweier Vertragsarztsitze sein kann.

So lässt sich im Ergebnis die Praxisnachfolge so gestalten, dass die sukzessive Übertragung eines Vertragsarztsitzes möglich ist und die Durchführung nur eines von zwei Nachbesetzungsverfahren erforderlich ist. Gleichzeitig haben „Senior“ und „Junior“ ausreichend Zeit, die Praxisübergabe so zu gestalten, dass die Patienten individuell in die Behandlung des Nachfolgers übergeben werden können.

  

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RK