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AKTUELLES

Anforderung an die substantiierte Darlegung von Praxisbesonderheiten | 28.06.2013

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 05.06.2013 die Vorinstanz (SG Dresden – Az.: S 11 KA 142/09) bestätigt, dass lediglich einer klagenden Ärztin genannte Patienten als Praxisbesonderheit anerkannt werden müssen. Weitergehende Nachforschungen habe der Beschwerdeausschuss ohne nähere Angaben der Kläger nicht anstellen müssen.

Der Fall

Der Prüfungsausschuss setzte wegen einer minimalen Überschreitung der Arzneiverordnungs-Richtgröße 2006 gegen eine Ärztin einen Regress in Höhe von ca. 2.800 € fest. Der beklagte Beschwerdeausschuss ersetzte den Regress durch eine Beratung; er billigte der Klägerin eine weitere Praxisbesonderheit im Zusammenhang mit der Betreuung von Seniorenheimpatienten zu. Mit ihrer Klage gegen diese „Beratung“ ist die Klägerin in der Vorinstanz ohne Erfolg geblieben. Das SG Dresden führte aus, dass der Beklagte sämtliche auf die von der Klägerin genannten 20 Seniorenheimpatienten entfallenen Verordnungskosten als Praxisbesonderheit anerkannt habe. Weitergehende Nachforschungen, etwa hinsichtlich aller in Pflegeheimen wohnhaften Patienten, habe der Beklagte ohne nähere Angaben der Klägerin nicht anstellen müssen. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügte überhöhte Anforderungen an ihre Pflicht  zur Substantiierung sowie unzureichende Ermittlung der Prüfgremien und verlangte die Berücksichtigung generell höherer Kosten für die Arzneimitteltherapie  bei sehr alten Patienten.


Die Entscheidung

Das BSG gab dem Beschwerdeausschuss Recht und führte aus, dass dieser seinen Ermittlungspflichten genügt habe. Dem Hinweis der Klägerin auf die Betreuung von Pflegeheimpatienten sei der Beklagte vor allem durch eine Überprüfung der Verordnung für die von der Klägerin namentlich genannten Patienten nachgegangen. Die dabei festgestellten Mehrkosten seien als Praxisbesonderheit berücksichtigt worden. Darüber hinausgehende Besonderheiten hätten von der Klägerin im Einzelnen dargelegt werden müssen. Weder der generelle Vortrag, sie betreue Bewohner eines Pflegeheimes, noch das Vorbringen, durch hochbetagte Patienten entstünden besonders hohe Kosten, würden ausreichen, um einen Mehraufwand bei den Verordnungskosten zu rechtfertigen.

Fazit


Das BSG überspannt einmal wieder die Anforderung an die substantiierte Darlegung von Praxisbesonderheiten durch einen Arzt. Es stellt einen unverhältnismäßigen Aufwand für den Arzt dar, wenn er in dem vom BSG zu entscheidenden Fall sämtliche Seniorenheimpatienten im Hinblick auf Praxisbesonderheiten darstellen müsste. Ausreichend muss vielmehr sein, dass der betroffene Arzt exemplarisch Fälle vorstellt, die typisch für seinen Patientenklientel und für die  vermehrten Arzneiverordnungen sind. In diesem Sinne entschied auch bereits das LSG NRW mit Urteil vom 18.05.2011 – Az.: L 11 KA 11/10. In dieser Entscheidung wurde dargestellt, dass keine Einzelfallerläuterung erfolgen müsse; entscheidend sei vielmehr die strukturelle Darlegung der methodischen Zusammenhänge und der medizinischen Gleichwertigkeit.

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RK