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Stückelung von Arzneimittelverordnungen | 29.09.2013

Gerade durch die Änderung der Packungsgrößenverordnung und die damit einhergegangenen vielen Änderungen der Packungsgrößen stellt sich in der Praxis für den Apotheker häufig die Frage, ob und ggf. in welcher Weise er „Stückelungen“ vornehmen darf. Von „Stückelungen spricht man immer dann, wenn die verordnete Menge des Arzneimittels nicht mit einer Packung zur Abgabe kommen kann.

Die wichtigste in diesem Zusammenhang zu beachtende Regelung ist § 6 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:

„Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zu verordneten Menge abzugeben.“

Einschlägig ist diese Regelung nur bei Stückzahlverordnungen. Liegt eine Verordnung nur unter Angabe einer Normgröße vor, kommt eine Stückelung nicht in Frage.

Nicht anwendbar ist die Regelung außerdem bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Für die gilt die Sonderregelung des § 6 Abs.2 S.2 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V, welche vorschreibt, dass bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln immer die nächstliegende Packung abzugeben ist, wenn eine Packung mit der verordneten Stückzahl nicht existiert. Im Falle nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel kann daher die abzugebende Packungsgröße auch über der verordneten Stückzahl liegen.

Eine Stückelung soll auch dann nicht erfolgen, wenn eine Übergangsregelung für sog. „Übergangsjumbos“ greift. Soweit bei einem Wirkstoff die Messzahl für die größte existierende Normgröße nach unten reguliert wurde, ist eine Stückzahl oberhalb der neuen Normgröße noch für einen Zeitraum von 18 Monaten zu Lasten der GKV abgabefähig, wenn diese Packung vor Änderung der Normgröße nicht oberhalb der größten Normgröße lag. Während der Dauer dieser Übergangsregelung wird ebenfalls keine Stückelung erforderlich. Der „Übergangsjumbo“ kann in dieser Zeit ohne Einschränkung abgegeben werden.

Schließlich ist eine Stückelung nach den Vorgaben des § 6 des Rahmenvertrages auch dann nicht zulässig, wenn die verordnete Stückzahl existiert. Wenn also z.B. eine Stückzahl von 20 verordnet würde, darf der Apotheker auch dann nicht 2 x 10 Stück des Arzneimittels abgeben, wenn für die 10er-Packung ein Rabattvertrag existiert.

Eine Stückelung kommt daher nur in Betracht, wenn eine Stückzahlverordnung vorliegt und die verordnete Menge als Packung nicht existiert. Befindet sich die verordnete Stückzahl in einem aktuell gültigen Normbereich, darf auch insoweit keine Stückelung vorgenommen werden. Es ist dann ein rabattfähiges Arzneimittel innerhalb der Normgröße zur Abgabe zu bringen.

Liegt der Fall vor, dass eine Stückzahlverordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels außerhalb eines Normbereichs, aber unterhalb der größten existierenden Normgröße erfolgte, so muss tatsächlich gestückelt werden. In diesem Fall ist immer die wirtschaftlichste Abgabe durchzuführen.

Wurde z.B. die Menge von 90 Tabletten verordnet, muss, wenn Packungen der Größen 30, 45 und 60 existieren, die Abgabe einer 30er und einer 60er Packung dann erfolgen, wenn dies für die Krankenkasse günstiger ist als die Abgabe zweier 45er Packungen. Gleiches gilt umgekehrt.

Grundsätzlich muss möglichst bis zur verordneten Menge gestückelt werden.

Überschreitet die verordnete Menge die größte nach PackungsgrößenV zulässige Stückzahl, darf – ohne besonderen Vermerk des Arztes - nur die größte nach der PackungsgrößenV abgabefähige Packung abgegeben werden. Nur mit ausdrücklichem Vermerk des Arztes, dass die Menge ausdrücklich gewünscht ist, darf ein Vielfaches der größten zu Lasten der GKV abgabefähigen Packung abgegeben werden. Ein solcher Vermerk kann z.B. durch ein (!) kenntlich gemacht werden. In diesem Fall ist eine Stückelung aus unterschiedlichen Packungsgrößen unzulässig. Die maximal abgabefähige Menge darf dabei die verordnete Stückzahl nicht überschreiten.

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