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Drohen durch die Änderungen in den Formvorschriften der AMVV neue „Formal-Retaxationen“? | 02.07.2015

Mit Wirkung zum 01.07.2015 hat der Gesetzgeber Änderungen in der Arzneimittel-verschreibungsverordnung (AMVV) bestimmt, die empfindliche Konsequenzen für die Apotheker haben können, wenn sie nicht unmittelbar in den Apothekenalltag integriert werden.

Ab 01.07.2015 gelten - verglichen mit der bisherigen Regelung in § 2 Abs.1 Nr.1 AMVV – erweiterte Anforderungen an die Angaben, die auf dem Rezept vermerkt sein müssen. So müssen der Verordnung nunmehr Name und Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zu entnehmen sein. Während die Notwendigkeit der Angabe einer Telefonnummer bei Medizinprodukt-Verordnungen bereits länger vorgesehen ist, ist dies bei Muster-16-Verordnungen neu. Leider sind diese geänderten Formvorschriften in den Ärztepraxen noch nicht allgemein bekannt.

Unvollständige Angaben können aber für den Apotheker empfindliche Auswirkungen haben. Fehlt etwa der Vorname der verschreibenden Person oder die Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, liegt keine ordnungsgemäße Verordnung im Sinne der verschiedenen Arzneilieferverträge vor, die die Grundlage für Retaxationen bilden. Die Abgabe des Arzneimittels ohne Nachtrag dieser Angaben kann daher dazu führen, dass die Krankenkassen – unter Verweis auf diese Formalmängel – Retaxationen vornehmen. Eine Nullretaxation wäre in solchen Fällen zu befürchten. Gerade bei kostenintensiven Arzneimitteln ist dies eine nicht zu unterschätzende Problematik.

Apotheker sollten daher bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Rahmen der Kontrolle, ob alle Formalanforderungen an die Verordnung erfüllt sind, gerade in der Anfangsphase, in der vielen Ärzten die Änderungen der AMVV noch nicht bekannt sind, verstärkt Augenmerk darauf legen, ob die Verordnung z.B. den Vornamen der verordnenden Person und die Telefonnummer zur Kontaktaufnahme enthält.

Die Anforderungen gelten grundsätzlich für Kassen- wie auch für Privatrezepte. Im Falle der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Vorlage einer ordnungsgemäßen privatärztlichen Verschreibung droht zwar keine Retaxation. Unabhängig von der Wahrscheinlichkeit, dass berufsrechtliche Sanktionen eingeleitet werden könnten, ist es aber zumindest im Sinne eines umfassenden Services für Privatpatienten, dass der Apotheker auch bei diesen Verordnungen darauf achtet, dass alle notwendigen Angaben auf der Verordnung enthalten sind.

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IK